Eigentümer, Hausverwalter und Vorstandsmitglied einer Eigentümergemeinschaft auf Mallorca sollten Sie die Antwort auf folgenden Fragen kennen.
Auf Mallorca gibt es eine Vielzahl von Eigentümergemeinschaften in den unterschiedlichsten Konstellationen. Von der klassischen Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses über die Eigentümergemeinschaft von Wohnkomplexen bis hin zur Eigentümergemeinschaft von ganzen Urbanisierungen.
Ja. Den gesetzlichen Rahmen gibt das spanische Wohneigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal) vor. Jede Eigentümergemeinschaft kann (muss aber nicht) eine Satzung beschließen, um die Normen, welche die Eigentümergemeinschaft regulieren, näher auszuformen. Diese Satzung muss dann im Grundbuch eingetragen werden. Die Satzung darf nicht gegen das spanische Wohneigentumsgesetz verstoßen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Hausordnung für spanische Eigentümergemeinschaften zu verabschieden, um die Regeln des täglichen Lebens aufzustellen. Die Hausordnung darf nicht gegen die Satzung verstoßen.
Die Eigentümergemeinschaft in Spanien/Mallorca besteht aus den Eigentümern der Gemeinschaft. Die normgebende Institution der Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung wählt den Präsidenten/Vorsitzenden der Eigentümergemeinschaft und kann einen Hausverwalter beauftragen. Der Präsident vertritt die Eigentümergemeinschaft in den täglichen Angelegenheiten, während die Eigentümerversammlung die grundlegenden Entscheidungen trifft.
Eine Eigentümerversammlung in Spanien/Mallorca muss gemäß den Bestimmungen in der Satzung oder - falls es keine Satzung gibt - nach den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß einberufen werden. Neben dem Ort der Versammlung muss Tag und Uhrzeit angegeben werden. Der Präsident/Vorsitzende leitet die Eigentümerversammlung. Es ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Quorum (Mindestteilnehmerzahl) erforderlich, damit die Eigentümerversammlung stattfinden und Beschlüsse wirksam getroffen werden können. Die meisten Beschlüsse bei einer Eigentümerversammlung Spanien/Mallorca werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, obwohl es hier auch wichtige Ausnahmen gibt, bei denen eine 2/3-Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich ist.
Lediglich beispiehlhaft und nicht abschließend seien als Pflichte und Rechte des Eigentümers einer Eigentümergemeinschaft in Spanien/Mallorca die folgenden genannt.
Pflichten:
Rechte:
Die Hausverwaltung unterstützt die Eigentümer, Eigentümerversammlung und den Präsidenten/Vorsitzenden der spanischen Eigentümergemeinschaft bei der Organisation der Eigentümergemeinschaft in Spanien/Mallorca. Die Hausverwaltung kümmert sich dabei in erster Linie um die Buchhaltung, ordnungsgemäße Einberufung und Abhaltung der Eigentümerversammlungen, Informationen an die Eigentümer, Vermittlung von Notreparaturdiensten, etc.
Der Präsident/Vorsitzende einer Eigentümergemeinschaft in Spanien/Mallorca vertritt die Eigentümergemeinschaft in allen rechtlichen und alltäglichen Angelegenheiten. Er kann daher - ähnlich wir ein Geschäftsführer einer Gesellschaft - im Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge abschließen oder kündigen. Um Schuldner der Eigentümergemeinschaft per Rechtsanwalt gerichtlich verfolgen zu lassen, bedarf es einer vorherigen Autorisierung durch die Eigentümerversammlung. Der Präsident/Vorsitzende einer spanischen Eigentümergemeinschaft unterliegt einem enormen Haftungsrisiko, weshalb es wichtig ist, dass man sich sehr gut im spanischen Wohneigentumsrecht auskennt, um größere Schäden von sich fernzuhalten.
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