Die Durchführung von Mahnverfahren bieten Gläubigern eine effiziente und kostengünstige Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen. Nachfolgend betrachten wir die nationalen Verfahren in Deutschland, Spanien und der Schweiz sowie auf europäischer Ebene:
In Deutschland ist ein Mahnverfahren sowohl für inländische als auch grenzüberschreitende Geldforderungen möglich. Hierzu muss ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt werden. Nach formaler Antragsprüfung erlässt das Gericht den Mahnbescheid. Hiergegen kann der Antragsgegner Widerspruch erheben. Sollte Widerspruch erhoben werden, geht das Verfahren in ein streitiges Verfahren über. Erfolgt kein Widerspruch, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser bildet dann die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Vorteilhaft an diesem Verfahren ist, dass das Mahngericht den Anspruch dabei nicht inhaltlich prüft, weswegen das Verfahren schneller und kostengünstiger als ein Klageverfahren durchgeführt werden kann. Gleichzeitig führt ein Mahnantrag zur Hemmung der Verjährung. Erhebt der Schuldner jedoch Widerspruch, verlängert sich der Zeitraum eines anschließenden Zivilprozesses um die Dauer des Mahnverfahrens.
Das grenzüberschreitende Mahnverfahren ähnelt dem inländischen Verfahren, allerdings bestehen ein paar Besonderheiten, insbesondere ist das Vollstreckungsverfahren des Mahnbescheides komplexer. Bei diesem prüft zunächst das deutsche Gericht, ob der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt werden kann. Im Anschluss muss das zuständige ausländische Gericht eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung auf sein eigenes Staatsgebiet ausgedehnt wird.
Auch bei dem spanischen Mahnverfahren (Proceso monitorio) ist zunächst die Stellung eines Antrages bei Gericht erforderlich, allerdings muss hier die Geldforderung durch Beweismittel belegt werden. Das Gericht entscheidet dann, ob der Antrag genehmigt oder abgewiesen wird. Bei Genehmigung hat der Antragsgegner die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Das Verfahren ermöglicht eine schnelle Geltendmachung von Ansprüchen, unabhängig von der Forderungshöhe. Bei Widerspruch des Antragsgegners verzögert sich jedoch die Durchsetzung des Anspruchs.
Auch in der Schweiz besteht mit der Schuldens- und Konkursbetreibung eine ähnliche Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen. Hier beginnt das Verfahren mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu, der zur Zahlung auffordert. Der Schuldner kann sodann Rechtsvorschlag erheben. Tut er dies, schließt sich ein Prozess an.
Neben den nationalen Verfahren gibt es auch europäische Möglichkeiten: Das europäische Mahnverfahren ermöglicht die einfache und schnelle Durchsetzung von grenzüberschreitenden Geldforderungen innerhalb der EU (außer Dänemark).
Der Antrag wird mittels eines EU-einheitlichen Formblatts gestellt. Hierbei ist es erforderlich, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Das Gericht erlässt bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen einen Zahlungsbefehl, wobei der Gegner gegen diesen Einspruch einlegen kann. Sollte Einspruch eingelegt werden, wird das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht weitergeführt. Erfolgt kein Einspruch, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Vorteilhaft ist dieses Verfahren insbesondere deshalb, weil der Zahlungsbefehl in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist.
Des Weiteren besteht bei einem geringen Forderungswert die Möglichkeit, ein Verfahren für geringfügige Forderungen anzustreben. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Formblatts samt Beweismitteln beim zuständigen Gericht. Die Gegenseite erhält dann die Möglichkeit, auf den Antrag zu reagieren. Das Gericht erlässt sodann ein Urteil oder lädt zu einer mündlichen Verhandlung. Dieses Urteil ist dann in der gesamten EU (außer Dänemark) vollstreckbar. Vorteilhaft an diesem Verfahren ist, dass sowohl die Geltendmachung von Geldforderungen als auch nicht auf Geldzahlungen gerichtete Ansprüche möglich ist. Allerdings findet dieses Verfahren auf bestimmte Bereiche keine Anwendung, z.B. in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Empfehlenswert ist die Durchführung eines Mahnverfahren, wenn mit keinem Bestreiten der Gegenseite gerechnet wird. Aber auch, wenn mit einem Widerspruch der Gegenseite gerechnet wird, kann ein Mahnverfahren unter entsprechenden Umständen sinnvoll sein. Sollten Sie sich unsicher sein, ob ein Mahnverfahren in Ihrem Fall in Betracht kommt oder welches Verfahren am besten angewendet werden sollte, raten wir Ihnen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Forderungen bestmöglich durchsetzen zu können.
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