Wird geerbt, so geht das gesamte Eigentum des Erblassers auf den oder die Erben über. Dabei geht es nicht nur um die positiven Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten, sprich Schulden, welche der Erblasser zu Lebzeiten hatte. Dieser Grundsatz gilt im spanischen Recht genauso.
Damit nun aber bei teils überschuldeten Nachlässen keine Gefahr für das persönliche Privatvermögen besteht, gibt es die Möglichkeit, die Haftung der Erbschaft auf den Nachlass zu beschränken. Diese Beschränkung ist dabei als Zwischenform der Erbschaftsannahme anzusehen, da bei einem rein überschuldeten Nachlass die Ausschlagung des Erbes der beste Weg sein dürfte.
Zu beachten ist, dass eine Teilannahme oder Teilausschlagung eines Erbes weder im deutschen noch im spanischen Erbrecht möglich ist. Es kann daher nicht etwa bloß eine Immobilie geerbt werden, aber der Rest nicht. Insofern gilt das Alles-oder-nichts- Prinzip. Dieser Grundsatz gilt vor allem sowohl für den Erblasser, der seinen letzten Willen testamentarisch festlegen möchte, als auch für den späteren Erben, der sein Erbe antreten möchte.
Die Beschränkung auf die Erbmasse schützt das Privatvermögen des Erben, da dies dann nicht für mögliche Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Diese Beschränkung ist sowohl im deutschen als auch im spanischen Recht möglich. Es gilt aber einige Unterschiede gerade bei der Erklärung der Beschränkung zu beachten, während im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge, nämlich kein Zugriff auf das übrige Privatvermögen, gilt.
Im spanischen Recht erfolgt die Haftungsbeschränkung auf die Erbmasse durch Erstellung eines Inventarverzeichnisses (beneficio de inventario). Es gilt eine Frist von 30 Tagen zu beachten, um das Erbe in dieser Form annehmen zu können. Soweit der Erbe bereits im Besitz eines Erbteils ist, beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes zu laufen. Wurde eine richterliche Frist zur Annahme oder Ausschlagung vom Nachlassgericht gesetzt, beginnt die Frist mit Ablauf dieses Fristendes zur Annahme. Dies gilt, da nach Ablauf der gesetzten Frist das Erbe automatisch als angenommen gilt. Ist der Erbe weder im Besitz der Erbmasse noch wurde eine richterliche Frist gesetzt, so beginnt die Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Erbschaft konkludent angenommen wurde. Nachdem das Erbe als Ganzes und damit unbeschränkt angenommen wurde, kann die Beschränkung nicht mehr erklärt werden. Ebenso wenn die Frist von 30 Tagen abgelaufen ist, gibt es keinerlei Möglichkeiten die Haftung des Privatvermögens zu verhindern. Die Erklärung der Beschränkung erfolgt vor einem Notar oder direkt vor dem Richter des Nachlassgerichts. Der Erklärung ist dabei ein Inventar- bzw. Nachlassverzeichnis der Erbmasse beizufügen.
Im deutschen Erbrecht besteht dagegen die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im größeren Maße. So hat ein Erbe die Möglichkeit, die Haftung nur vorübergehend oder endgültig zu beschränken und kann dies auch gegenüber allen oder nur einem einzelnen Nachlassgläubiger gelten lassen. Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern. Unter Berichtigung wird der Ausgleich einer Forderung verstanden. Dies gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft. Wenn diese Frist abgelaufen ist, so kann der Erbe die Berichtigung nicht mehr verweigern. Soweit die amtlichen Kosten der Nachlassverwaltung oder auch des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht von dem Nachlass gedeckt werden, kann der Erbe die Befriedigung eines einzelnen Nachlassgläubigers verweigern. Dies aber nur insoweit der Nachlass nicht ausreicht. Hierzu muss der Nachlass schließlich im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gläubigers herausgegeben werden. Ein jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Verbindlichkeiten verweigern, wenn diese aus dem Vermögen außerhalb des Anteils am Nachlass geleistet werden müsste. Die vorgenannten Verweigerungsmöglichkeiten gelten aufgrund der Dreimonatsfrist nur vorübergehend. Zu beachten ist ebenso, dass die Frist einem Erben nur dazu dienen soll, einen Überblick über den Nachlass zu bekommen. Daher kann der Erbe die Ausgleichung verlangen. Soweit ein Erbe allerdings ein Nachlassinventar aufstellt, hat er sich damit nachweislich einen Überblick über die Erbmasse verschafft. Daher kann die Frist von drei Monaten auch früher, nämlich mit Inventarerstellung, enden.
Als endgültige Haftungsbeschränkung besteht für den Erben mittels der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz die Möglichkeit, den Nachlass vom eigenen Vermögen gegenüber allen Nachlassgläubigern abzugrenzen. Damit ist die Haftung für Verbindlichkeiten rein auf den Nachlass beschränkt.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten sowohl im spanischen als auch deutschen Recht empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der konkreten Schritte, damit keine Haftung des Privatvermögens droht, wenn der Nachlass überschuldet sein sollte.
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