Wir bei P&A sind bekannterweise große Tier- und insbesondere Hundefreunde. In dieser Hinsicht haben viele von Ihnen bereits unsere geliebte Hündin Valletta kennengelernt oder waren sogar selbst schon mit Ihrem Hund bei uns in der Kanzlei.
Da Sie sicherlich genauso wie wir Ihren Hund gerne mitnehmen auf Reisen, haben wir hier für Sie die Einreisebedingungen für Ihren Hund in die beliebtesten Urlaubsländer Europas aufgeführt:
Soll der Hund bei der Reise in ein EU-Land mitgenommen werden, so sind gewisse Voraussetzungen zu beachten.
Innerhalb der EU muss ein Hund folgende einheitliche Voraussetzungen erfüllen:
• Der Hund muss gechippt sein,
• einen EU-Heimtierausweis und
• eine gültige Tollwutimpfung vorweisen können. Nach der EU-Verordnung 998/2003 wird dabei die
Tollwutimpfung für drei Jahre auch als gültig anerkannt. Gültig ist die Impfung, wenn diese
mindestens 21 Tage alt ist.
Innerhalb einzelner europäischer oder EU-Länder gelten aber nun besondere Regelungen für den Hund. Dabei kann es zu Unterscheidungen nach der Rasse kommen oder generelle Regelungen und Pflichten für den Hundehalter. Im Folgenden sollen nun die länderspezifischen Besonderheiten aufgezeigt werden.
Spanien: Für die Einreise nach Spanien sind zunächst die allgemeinen Anforderungen der EU zu beachten. Zudem dürfen maximal fünf Hunde pro Person eingeführt werden und keine Handelszwecke verfolgt werden. Bei der Einreise mit dem Auto ist zu berücksichtigen, dass eine Sicherungspflicht besteht: Der Transport von Hunden im Auto ist in Spanien nur in Transportboxen oder mit einer stabilen Trennwand erlaubt. Grundsätzlich dürfen alle Hunderassen nach Spanien einreisen. Allerdings gelten für als potenziell gefährlich eingestufte Hunderassen je nach Provinz unterschiedliche Regelungen, die im Einzelfall auch ein Einreiseverbot bedeuten können. Als potenziell gefährlich gelten die Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú und Akita-Inú. Zudem können auch Hunde, die bestimmte äußerliche Merkmale erfüllen und den genannten Rassen daher ähneln, unter die besonderen Regeln fallen. Eine Einreise von jungen Hunden, die unter 15 Wochen alt sind, ist nicht erlaubt. Denn auch für Welpen gilt, dass sie nur mit ausreichendem Tollwut-Impfschutz einreisen dürfen. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.
Ob im öffentlichen Raum eine Leinenpflicht besteht, ist regional geregelt. Eine generelle Maulkorbpflicht besteht nicht. Dies kann jedoch aufgrund lokaler Regelungen zu bestimmten Hunderassen oder situationsabhängig anders sein. Zur Sicherheit sollte ein Maulkorb mitgeführt werden, auch wenn der Hund ihn in den meisten Situationen nicht wird tragen müssen.
Frankreich: Hier wird besonders nach der Rasse unterschieden, wenn es sich um einen „gefährlichen“ Hund handelt. Hierbei wird in zwei Kategorien unterteilt. Typische Kampfhunderassen werden der 1. Kategorie zugeordnet. Frankreich untersagt diesen Hunden der ersten Kategorie sowohl die Einreise als auch die Durchreise (!). Dabei ist zu beachten, dass Hunde, die Ähnlichkeit mit diesen Rassen haben, ebenso zu dieser Kategorie gehören.
Jene Hunde können aber dann Ein- und Durchreisen, wenn sie der 2. Kategorie zugeordnet werden können. Dies ist möglich, wenn der Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenem Stammbuch eingetragen ist. Rottweiler und Hunde, die in ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind, gehören auch ohne Stammbuchnachweis zur 2. Kategorie. Dabei sind an die Mitnahme von Hunden dieser 2. Kategorie zahlreiche Bedingungen geknüpft, wonach ein nur kurzer Aufenthalt in Frankreich nahezu unmöglich wird. Hund und Halter müssen einen Eignungsnachweis und eine Verhaltensbegutachtung absolvieren und auch eine Besitzgenehmigung beantragen. Diese Genehmigung kann wiederrum aber nur erteilt werden, wenn ein Wohnsitz in Frankreich vorliegt.
Hunde der Rassen und nicht Typ Dobermann, deutsche Dogge und Staffordshire Bull Terrier zählen dabei zu keiner der beiden Kategorien. Die Einfuhr ist damit erlaubt. Es ist zu empfehlen, dass der Hund einen Maulkorb trägt und nur von einer volljährigen Person an der Leine geführt wird. Allgemein ist bei jeglicher Ähnlichkeit des eigenen Hundes zu Hunden dieser Kategorie Vorsicht geboten. In einem solchen Fall sollte zur Sicherheit unbedingt eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, welche bestätigt, dass der Hund keiner dieser Kategorien angehört. Jene Bescheinigung müsste möglichst detailliert und verständlich für die französischen Behörden sein, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Ohne diese Bescheinigung oder auch bei einer wahrheitswidrigen Bescheinigung ist mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen. Diese können dabei sogar zur Beschlagnahme des Hundes führen.
Italien: Die Ein- und Durchreise ist möglich, wenn die genannten Grundvoraussetzungen vorliegen. Innerhalb des Landes sind einzelne Besonderheiten zu beachten. Fährt der Hund im Auto mit, so muss gesichert sein, dass der Fahrer nicht behindert wird. Daher sollte der Hund in eine Hundebox oder zumindest durch ein Netz gesichert sein. Generell gilt eine Leinenpflicht, welche nicht länger als 1,5m sein darf und ein Maulkorb sollte mitgeführt werden. Eine Maulkorbpflicht gilt aber nur in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden. Während vor 2009 verpflichtend eine Haftpflichtversicherung für den Hund vorliegen musste, ist diese nun nicht mehr erforderlich. Dennoch gilt die Halterhaftung für Schäden des Hundes, sodass eine Hundehaftpflicht in jedem Fall empfohlen wird.
Österreich, Slowenien: Zusätzlich zu den Grundvoraussetzungen sollte der Hundehalter eine Leine und ggf. einen Maulkorb dabeihaben. Die Leinenpflicht gilt an allen öffentlichen Orten (Straßen, Plätzen, frei zugängliche Teile von Häusern und Höfen, Restaurants, usw.), öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden. An diesen Orten besteht in Österreich eine Maulkorbpflicht für bissige Hunde. In Slowenien gilt die Maulkorbpflicht generell in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Deutschland: Einzig bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat muss zusätzlich zu den Grundvoraussetzungen eine Dokumentenkontrolle oder Identitätsfeststellung durchgeführt werden. Diese erfolgt durch die Anmeldung des Hundes beim deutschen Zoll. Dies ist nicht notwendig bei einer Einreise aus der Schweiz.
Generell ist die Einfuhr von bestimmten Hunderassen verboten, wenn diese als gefährlich eingestuft worden sind. Dies regelt das sog. Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz. Demnach sind gerade Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und sämtliche Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen von einer Einfuhr ausgeschlossen. Als gefährlich eingestufte Hunde können dennoch mitgenommen werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum einen vor bei sämtlichen Hunden, welche nicht bloße Haustiere sind. Darunter fallen die typischen Dienst-, Blinden- oder auch Rettungs-/ Suchhunde. Allgemein also sämtlichen „Service-Hunde“. Zum anderen können jene gefährlichen Hunde mitgeführt werden, wenn sich der Halter und damit auch der Hund nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhält. Dies gilt damit insbesondere für den Touristenverkehr. Bei beiden Ausnahmen sind zwingend die erforderlichen Papiere vorzulegen. Diese sind etwa der Abstammungsnachweis, Wesenstestbescheinigung, sowie auch sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts. Aber auch jene Papiere, welche die Zweckbestimmung bzw. die Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen können. Diese Dokumente sind im Original vorzulegen und müssen über eine beglaubigte deutsche Übersetzung verfügen, soweit sie in einer fremden Sprache verfasst sind.
Belgien, Niederlande, Portugal, Luxemburg, Liechtenstein: Es sind keine weiteren Voraussetzungen als die Grundvoraussetzungen zu beachten. Einzig in den Niederlanden muss beachtet werden, dass es sich bei dem Hund um keine verbotene Hunderasse handelt.
Schweiz: Trotzdem die Schweiz nicht direkt Teil der EU ist, gelten die Grundvoraussetzungen. Zu beachten ist dabei, dass die Erstimpfung gegen Tollwut nicht vor der Anbringung des Mikrochips erfolgt sein durfte, um eine eindeutige Zuordnung zum Hund zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Tiergesundheitsbescheinigung vorgelegt werden, worin der gültige Impfschutz nachgewiesen sein muss. Weiterhin darf der Hund nur in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen, wobei diese eine schriftliche Erklärung darüber abgeben muss, dass der Hund nicht verkauft oder allgemein an einen anderen Besitzer übergeht. Hierzu kann eine Mustererklärung online heruntergeladen werden.
Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Soweit bei dem Transport nicht gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter oder eben die Begleitperson des Hundes eine Selbsterklärung abzugeben. In dieser ist zu bestätigen, dass der Hund bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut empfänglichen Tieren hatte und dass der Hund das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.
Generell ist die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten verboten. Ausnahme hiervon wird nur gemacht, wenn im Ausland wohnhafte Halter mit dem Hund für Urlaub oder Kurzaufenthalte in die Schweiz kommen oder auch in die Schweiz umziehen.
England: Auch nach dem Brexit gelten die Grundvoraussetzungen, jedoch gibt es einige Änderungen hierzu. Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino und Fila Brazilier sind verboten. Der EU-Heimtierausweis wird anerkannt, wobei in diesem die Tollwutimpfung, der Mikrochip und auch die Bandwurmbehandlungen (!) eingetragen sein müssen. Die Bandwurmbehandlung darf nicht weniger als 24 Stunden und aber auch nicht früher als 120 Stunden (5 Tage) vor Einreise erfolgt sein. Die Behandlung muss mit Uhrzeit im Heimtierausweis eingetragen werden. Allgemein muss alles Erforderliche im Ausweis durch einen Tierarzt dokumentiert sein. Eine Quarantänepflicht bei Ein- und Ausreise für den Hund besteht nicht. Manche Fluggesellschaften fordern ein Gesundheitszeugnis. Gleich der Schweiz muss ein Dokument ausgefüllt und auch mitgeführt werden, in welchem versichert wird, dass die Reise nach England nicht erfolgt, um den Hund zu verkaufen. Dieses Dokument kann ebenso online heruntergeladen werden.
Abschließend kann damit festgehalten werden, dass vor einer Reise mit dem Hund in jedem Fall nachzusehen ist, welche konkreten Regelungen gelten. Trotz der Vereinfachung innerhalb der EU mit doch gleichen Grundvoraussetzungen gibt es Landesspezifische Besonderheiten. Kennt man diese, so entgeht man möglichen Ordnungsgeldern oder gar Schlimmeren.
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Hund viel Spaß bei der nächsten gemeinsamen Reise!
Comments