GESELLSCHAFTSRECHT SPANIEN
Sie möchten eine Firma auf Mallorca gründen oder übernehmen?
Dann gilt es einige rechtliche Fragen zu klären. Wir von Porta & Associates unterstützen Sie bei Firmengründung und Gesellschaftsänderungen auf Mallorca.
Saskia Porta, deutsche Anwältin auf Mallorca, erklärt die wichtigsten Fakten, die Sie vor einer Unternehmensgründung auf Mallorca wissen sollten.
Gesellschaftsrecht in Spanien: Gesellschaftsformen – Erstgründung – Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung – steuerliche Aspekte
Die Gründung eines Unternehmens birgt zu Beginn eine Vielzahl organisatorischer und rechtlicher Aspekte. Damit Sie sich voll darauf konzentrieren können, in Spanien unternehmerisch tätig zu werden, unterstützen wir Sie von Beginn an mit Ihrem Vorhaben im rechtlichen Bereich. Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierfür die richtigen Werkzeuge, um Ihre Gesellschaftsgründung erfolgreich zu bewältigen und Ihre Zeit und Ressourcen zu sparen.
Wir beraten Sie bereits von Beginn der ersten Gründungsidee über die notarielle Beurkundung bis zum Erhalt der endgültigen Steuernummer Ihres Unternehmens sowie auch im Falle einer Umwandlung oder des Verkaufs. Wir begleiten Sie in allen denkbaren Situationen, die sich im Gebiet des Gesellschaftsrechts stellen können, von der Satzungserstellung oder -änderung bis zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern. Außerdem erstellen wir gerne AGB für Ihre Firma und passen Ihre Website oder Datenschutzerklärung den gesetzlichen Vorschriften an.
Gesellschaftsformen
Haben Sie bereits eine Vorstellung, in welcher Form Ihr Unternehmen auftreten soll? Folgende Gesellschaftsformen existieren im spanischen Recht:
Grundsätzlich bestehen vergleichbare Gesellschaftsformen in Spanien wie in Deutschland. Weit verbreitet ist die sog. „Sociedad de Responsaliblidad Limitada” – kurz „S.L.“, die der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft entspricht. Wird die S.L. nur von einem Gesellschafter betrieben, wird sie „S.L.U.“ genannt (Sociedad de Responsabilidad Limitada Unipersonal).
Der deutschen Aktiengesellschaft (AG), welche ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist, entspricht im spanischen Recht die sog. „Sociedad Anónima” – kurz „S.A.“. Je nach Finanzierungsart kann die S.A. als offene oder geschlossene Gesellschaft ausgetaltet werden. Bei der offenen Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die zur Finanzierung oder Bildung ihres Gründungskapitals bzw. der Erhöhung des Kapitals auf eine öffentliche Finanzierung zurückgreift, insbesondere durch die Ausgabe von Aktien (an der Aktie oder auch durch die außerbörsliche Ausgabe) sowie durch öffentliche Zeichnung. Alternativ ist auch die geschlossene Gesellschaft möglich: hierbei wird auf eine öffentliche Fremdfinanzierung gänzlich verzichtet. Das Kapital speist sich aus den Einlagen der Gründer.
Eine weitere Gesellschaftsform, die durch Reform im Jahre 2003 eingeführt wurde, ist die sog. „Sociedad Limitada Nueva Empresa“ - „S.L.N.E.“. Sie ist eine vereinfachte Form der „S.L.“ und soll zur Förderung von Gründungen kleiner und mittlerer Unternehmen beitragen. Diese neuere Gesellschaftsform bietet insbesondere Erleichterungen im Gründungsstadium und bietet flexiblere Umsetzungen. Unter anderem ist hierbei die Besonderheit, dass sie nur ein Mindeststammkapital von 3.000 € benötigt, allerdings aber ein Maximalstammkapital von 120.000 € hat und dass das Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht wurde, sodass diese Art von Unternehmen theoretisch in nur ca. 48 Stunden gegründet werden kann.
Dem deutschen Gesellschaftsrecht entsprechend existiert außerdem die Kommanditgesellschaft: die einfache KG, sog. „Sociedad en Comandita“ („S. en C.“), sowie die KG auf Aktien (die KGaA), sog. „Sociedad en Comandita por Acciones“ („S. Com. por A.”). Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Hier gibt es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den Komplementär, und einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten.
Sollten Sie sich gegen die Gründung einer Gesellschaft entscheiden, können Sie auch als Einzelunternehmer (sog. „Autonómo“) auftreten. Hierbei ist eine Haftungsbeschränkung über die Firmierung nicht möglich.
Wie ist die Haftung ausgestaltet?
Der deutschen GmbH entsprechend ist die Haftung bei der „S.L.“ auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Hierbei haftet die Gesellschaft entgegen ihres Namens unbeschränkt und in voller Höhe. Beim Haftungsfall ist hingegen grundsätzlich kein Zugriff in das Privatvermögen der Gesellschafter durch die Gesellschaftsgläubiger möglich.
Auch bei der „S.A.“ haften die Gesellschafter grundsätzlich nur in Höhe ihrer Hafteinlage für Gesellschaftsschulden. Für einen Aktionär können seine erworbenen Aktien schlimmstenfalls wertlos werden, darüber hinaus haftet er nicht mit seinem privatem Vermögen.
Bei den Kommanditgesellschaften haftet der Komplementär unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaftsschuld, während die des Kommanditisten grundsätzlich auf dessen Hafteinlage begrenzt ist. Der Kommanditist haftet nach Erbringung seiner Einlage nicht mit seinem privatem Vermögen, solange die Einlage nicht wieder ausgezahlt wurde.
Zwar ist ein Auftreten als Autónomo recht einfach, allerdings ist es wirtschaftlich riskant, denn hier haftet der Gesellschafter unbegrenzt und in voller Höhe und zwar auch mit seinem Privatvermögen. Dieses persönliche durchaus hohe Haftungsrisiko kann man mit der Wahl der richtigen Gesellschaftsform reduzieren. Tritt ein Haftungsfall ein, der nicht ausgeglichen werden kann, kann Ihnen sogar die Privatinsolvenz drohen. Wäre hingegen die Haftung über einer der entsprechende Firmierungen vorab beschränkt, droht allenfalls dem Unternehmen die Firmeninsolvenz, während Sie als Privatperson grundsätzlich nicht mit dem Privatvermögen haften. Es gibt allerdings einige Berufszweige, die auch bei Gründung einer Gesellschaft wie einer S.L. nebenher persönlich haften. Dazu gehören auch wir Anwälte.
Wie erfolgt die Vertretung?
Die Vertretung von Gesellschaften erfolgt nach spanischen Recht ebenfalls durch Geschäftsführer oder einen Vorstand. Hierfür können beinspielsweise in einer S.L. wahlweise Einzelgeschäftsführer (Administrador único) oder mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer (Administradores solidarios) berufen werden. Möglich ist ebenso die Vertretung durch mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer (Administradores mancomunados) oder durch einen aus mindestens drei Personen bestehenden Verwaltungsrat (Consejo de Administración). Die jeweils gewählte Vertretungsform und der Umfang sind in den Statuten der Gesellschaft genau anzugeben. Eine hiervon abweichende Beschränkung im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam.
Welche Gesellschaftsform ist für Sie am besten geeignet?
Die Wahl der Gesellschaftsform richtet sich nach Ihren individuellen persönlichen Bedürfnissen, insofern dienen die nachfolgenden Ausführungen lediglich dazu, sich einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Wir beraten Sie gern, welche Form für Ihre Ziele am zweckmäßigsten erscheint. Hierfür stellen wir Ihnen in einem Gespräch die weiteren Vor- und Nachteile jeweiliger Gesellschaftsformen dar und gehen auf Ihre speziellen Bedürfnisse und Fragen ein.
Der Regelfall einer Gesellschaftsgründung ausländischer Unternehmen in Spanien erfolgt in Form der Sociedad Limitada (S.L.). Dies hat mehrere Gründe, insbesondere die beschränkte Haftung auf das geringe Stammkapital. Höchstgrenzen des Gesellschaftskapitals und der Anzahl der Gesellschafter bestehen in dieser Gesellschaftsform nicht. Zudem ist es möglich das Gesellschaftskapital durch Bar- und Sacheinlagen zu erbringen. Es ist keine Mindest- oder Höchstbeteiligung pro Gesellschafter vorgeschrieben.
Jedoch hat die Gründung einer S.L. auch nachteilige Aspekte, wie zum Beispiel die Pflicht, eine formelle Buchhaltung zu führen inklusive der Erstellung von Jahresabschlüssen, das Führen von Tagebüchern (tägliche Aufzeichnung über Vorgänge) sowie das Führen von Protokollen. Auch die Tatsache, dass die Gesellschafter fast immer identifizierbar sind, könnte für Sie nachteilig sein. Zudem kann die S.L. nicht an der Börse notiert werden.
Die mögliche Börsennotierung ist im Gegensatz gerade der Vorteil der Gründung einer Sociedad Anónima (S.A.). Entgegen der häufigen Vorstellung vieler ist es sogar auch möglich, ohne eine Börsennotierung Aktien auszugeben, um Fremdkapital zu erhalten. Zu beachten ist auch, dass manche Geschäftstätigkeiten gesetzlich auch nur von dieser Gesellschaftsform ausgeübt werden können. Jedoch muss man bei der Gründung einer S.A. auch mit einigen nachteiligen Aspekten leben. So können Geschäftsführer nur bis maximal sechs Jahre berufen werden. Zudem ist ein relativ hohes Mindestgesellschaftskapital notwendig. Das Einbringen von Sacheinlagen ist im Vergleich zur S.L. schwieriger. Insgesamt muss festgehalten werden, dass eine S.A. verwaltungsaufwändiger und kostenintensiver ist als eine S.L.
Bei der Gründung der „S.L.“ wird grundsätzlich von einem festen Gesellschafterbestand ausgegangen, daher ist eine Veräußerung der Gesellschafteranteile nur eingeschränkt und nur unter Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter möglich. Zur Übertragung von Gesellschafteranteilen ist eine öffentliche Urkunde notwendig. Im Gegensatz hierzu ist die S.A. in ihrem Gesellschafterbestand weitaus freier. Eine Übertragung der Anteile ist hierbei ohne weiteres möglich durch den Verkauf der Aktienanteile.
Soll es schnell gehen, so ist – wie bereits erwähnt - die Gründung einer „Sociedad Limitada Nueva Empresa“ (S.L.N.E.) womöglich der richtige Weg. Diese Gesellschaftsform kann innerhalb 48 Stunden gegründet werden. Ein Registerbuch der Gesellschafter ist in dieser Gesellschaftsform nicht verpflichtend und die Gründung einer S.L.N.E. bringt steuerliche Vorteile mit sich. Insgesamt zeichnet sich die Rechtsform der S.L.N.E. durch Vereinfachungen bei den Formalitäten und in der Buchhaltung gegenüber der S.L. und der S.A. aus. Dennoch ist diese Gesellschaftsform nicht uneingeschränkt für viele interessant, denn der Gesellschaftsname kann hier nicht frei gewählt werden und juristische Personen können nicht als Gesellschafter auftreten.
Für kleine Unternehmen bietet es sich aber auch an, sich als Autónomo anzumelden. Dieser Weg ist mit einiger Bürokratie, aber mit geringeren Verwaltungskosten verbunden. Jedoch haftet der Gesellschafter unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen. Zudem können hohe Steuersätze bei großen Gewinnen anfallen, die bei der Besteuerung als natürliche Person (IRPF) erfolgt.
Erstgründung einer Gesellschaft in Spanien
Planen Sie, eine Gesellschaft in Spanien zu gründen? Oder benötigen Sie Beratung, ob Sie sich entweder als sog. „Autónomo“ anmelden oder eine Gesellschaft gründen sollen? Wir unterstützen Sie umfassend schon bei den ersten Kinderschritten Ihres Unternehmens.
Was ist erforderlich, wenn Sie eine Gesellschaft in Spanien gründen wollen?
Der erste Schritt ist die Registrierung des Namens Ihrer Gesellschaft. Wir beraten Sie bei der Beantragung des Namens im zentralen Handelsregister, dem Registro Mercantil Central. Um Ihren bevorzugten Namen auch tatsächlich später zu erhalten, bieten wir an, diesen bereits im Vorfeld beim zuständigen Amt zu reservieren.
In Spanien muss jeder, der nicht bereits die spanische Staatsbürgerschaft oder eine spanische Steuernummer besitzt, für sich als Gesellschafter, Aktionär oder Geschäftsführer zunächst die Erteilung der spanischen Umsatzsteuer-Nummer oder Identifikationsnummer für Ausländer – die „Número de Identificación de Extranjeros“, kurz „NIE“ - beantragen, bevor er geschäftliche Aktivitäten aufnehmen kann. Die Beantragung der NIE-Nummer gehört zu unserem Standard bei Mandatsübernahmen und wird von uns für Sie übernommen.
Nach Erhalt der NIE-Nummer kann nun ein Gesellschaftskonto eröffnet werden. Die Einzahlung des Mindestkapitals beträgt für die Gründung einer S.L. 3.000 €, für die einer S.A. 60.000,00 €. Der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals muss bei der notariellen Beurkundung der Gründungsurkunde vorgelegt werden können.
Nachdem die ersten Schritte zur Gründung Ihres Unternehmens in Spanien gemeistert sind, erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam einen Gesellschaftervertrag und eine Satzung. Wir erörtern mit Ihnen hierbei eine konkrete und sachliche Ausgestaltung, da der Gegenstand der Satzung genau bezeichnet werden muss und anders als in Deutschland nicht zu allgemein gehalten sein darf. Im Anschluss bereiten wir die letzten notwendigen Schritte zur notariellen Beurkundung der Gründungsurkunde vor. Die Gründung kann nur bei einem spanischen Notar erfolgen. Unsere Anwälte stehen mit mehreren Notariaten in der Umgebung in engem Kontakt und verfügen daher nicht nur über jahrelange Praxis, sondern haben auch die notwendige Erfahrung, um das für Ihre Zwecke geeignete Notariat auszusuchen. Bei der notariellen Beurkundung begleiten wir Sie natürlich und stehen auch übersetzend an Ihrer Seite.
Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in Spanien
Sie haben bereits ein Unternehmen in Deutschland gegründet und möchten nun auch auf dem spanischen Markt auftreten? Hier bietet sich die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung an:
Eine Tochtergesellschaft stellt eine eigene, selbstständige Gesellschaft dar, die Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Es handelt sich um eine eigene rechtliche Einheit, die getrennt ist von der deutschen Muttergesellschaft. Zu beachten ist, dass ein eigenes Stammkapital und eine eigene Satzung erforderlich sind. Die Tochtergesellschaft benötigt auch eigene Geschäftsorgane. Die Tochtergesellschaft kann hingegen einen abweichenden Gesellschaftszweck von der Muttergesellschaft haben.
Der Vorteil der Gründung einer Tochtergesellschaft in Spanien ist, dass diese als eigenständiger Leistungsapparat im eigenen Namen Verträge schließen und die Mitarbeiterorganisation vornehmen kann. Anders verhält sich dies bei der Gründung einer Zweigniederlassung, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und demnach die deutsche Muttergesellschaft Vertragspartnerin bleibt. Bei der Zweigniederlassung fällt daher nicht nur die Geschäftstätigkeit mit der Muttergesellschaft zusammen, sondern auch die Eintragung ins spanische Handelsregister muss dem der deutschen Muttergesellschaft entsprechen.
Wir beraten Sie gern, welche Gründungsvariante für Sie am vorteilhaftesten ist und besprechen die jeweiligen Möglichkeiten.
Steuerliche Aspekte
Ist ihr Unternehmen eine juristische Person, benötigt dieses in Spanien eine Steuernummer, die sog. „CIF“. Danach kann die Anmeldung zu „IAE“, der Gewerbesteuer, und die Anmeldung zum Finanzamt erfolgen. Diese Vorgänge sind unseren Kanzleivertretern genauestens bekannt und werden gern für Sie übernommen.
Hierbei gibt es in Spanien im Gesellschaftsrecht auch in steuerlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu beachten:
In steuerlicher Hinsicht besteht zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung der Unterschied, dass bei Letzterer die Pflicht besteht, einen in Spanien ansässigen Vertreter zu benennen, der dem spanischen Finanzamt gegenüber auftritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser zusammen mit der Zweigniederlassung gesamtschuldnerisch für Steuerschulden haftet. Bei Wahl der neueren Gesellschaftsform „S.L.N.E.“ besteht der Vorteil, dass in den ersten beiden Besteuerungszeiträumen seit Gründung keine Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftsteuer besteht.
Auch steuerliche Aspekte werden von uns bei Ihrer Wahl der Gesellschaftsform berücksichtigt und im Gründungsstadium besprochen. Außerdem arbeitet unsere Kanzlei seit Jahren mit erfahrenen Steuerberatern eng zusammen, an die wir Sie bei Bedarf gern vermitteln, um steuerlich vertiefte Sachverhalte zu erläutern.
Unser Service
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