Rechtliche Besonderheiten für Schweizer in Spanien
Schweizer Bürger müssen im spanischen Recht einige Besonderheiten beachten. Das Team von Porta & Associates mit seinen deutschsprachigen Rechtsanwälten in Palma stellt Ihnen auf dieser Seite einige Besonderheiten vor, begleitet Sie beim Immobilienkauf auf Mallorca und unterstützt Sie bei der Firmengründung in Spanien.
NIE-Nummer
Auch für Schweizer Bürger, die Wohnsitz in Spanien nehmen wollen, sind die Anforderungen bei der Antragstellung zur Erteilung einer NIE-Nummer eher gering. Benötigt werden neben dem Antragsformular, der Einzahlungsbestätigung der Bank über die Gebühr und der formlosen Mitteilung der wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Gründe, die dem Antrag zugrunde liegen, zum einen eine Kopie des Personalausweises und zum anderen die sog. Apostille. Die Schweiz gehört nämlich einem Abkommen, der sogenannten Haager Apostille, an, welches die Anerkennung von Urkunden im Ausland regelt und erleichtert.
Allerdings muss die Kopie des Ausweises zunächst öffentlich beglaubigt werden. Die notwendige Apostille zu der Beglaubigung kann dann entweder bei der zuständigen kantonalen Behörde oder der Bundeskanzlei beantragt werden. Weitere Informationen finden sich unter: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html.
Das spanische Antragsformular zu Erteilung einer NIE-Nummer ist auf der Website abrufbar (Modelo EX15 - Solicitud de Número de Identidad de Extranjero (NIE) y Certificados). Dieses Formular ist vorschriftsmäßig auszufüllen, auszudrucken und zu unterschreiben.
Auch muss die Gebühr für die Beantragung der NIE-Nummer gezahlt werden, bevor der Antrag von den spanischen Behörden bearbeitet werden kann. Zunächst muss das entsprechende Formular („Tasa modelo 790 Código 012“), das auf der Website („Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos“) heruntergeladen werden kann, ausgefüllt werden. Bei der Bearbeitung dieses Formulars muss der Punkt “asignación de Número de Identidad de Extranjero (NIE) a instancia del interesado” angeklickt werden. Das ausgefüllte Formular wird ausgedruckt. Im Anschluss daran muss die Gebühr bei einer Bank eingezahlt werden. Die aktuelle Höhe der Gebühr ist der Website des Innenministeriums („Ministerio del Interior“) unter dem Link zu entnehmen. Diese Gebühr liegt ungefähr bei 10 €. Sowohl das Formular als auch die Einzahlungsbestätigung der Bank sind Teil der erforderlichen Unterlagen.
Liegen alle Unterlagen vor, so kann die NIE-Nummer entweder in Spanien selbst nach Vorlage des Antrages inklusive aller Dokumente persönlich direkt bei der Generaldirektion der Polizei („Dirección General de la Policía“) und der Landpolizei („Guardia Civil“) oder einfacher bei der Ausländerbehörde („Oficina de Extranjeros“) oder der Polizeidienststelle („Comisaría de Policía“) am dortigen spanischen Wohnsitz beantragt werden. In der Schweiz selbst ist es auch möglich, dass die Antragstellung bei der spanischen Botschaft oder dem spanischen Konsulat ebenfalls unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen erfolgt.
Der Antrag kann generell auch von einem Vertreter mit einer entsprechenden Vollmacht, die diesen zu der Beantragung der NIE-Nummer berechtigt, gestellt werden.
Wer eine NIE-Nummer zugewiesen bekommen hat, muss jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Auf der Website der Agencia Tributaria stehen die meisten Informationen auf Englisch zur Verfügung. Die Abgabe der Steuererklärung ist nach Erhalt der sog. Cl@ve-PIN oder eines elektronischen Zertifikats über das Online-System möglich. Mithilfe dieses Systems kann auch die Zahlung der Steuern erfolgen. Hierfür bietet es sich aufgrund der verschiedenen Währungen an, einen Überweisungsdienst wie Transferwise oder HiFX zu nutzen, um schlechte Wechselkurse und hohe Provisionen zu vermeiden. Die Eröffnung eines spanischen Kontos ist ebenfalls sinnvoll, da so das Finanzamt - nach der Aufforderung des Steuerpflichtigen dazu -, die Steuer über dieses Konto direkt einzieht.
Immobilienkauf
Hat man die NIE-Nummer erfolgreich beantragt, so ist dies der erste Schritt zu einem Immobilienkauf in Spanien.
Es empfiehlt sich bei der spanischen Bank ein Konto für den Immobilienkauf zu eröffnen. Zum einen können so die Steuern und die durch die Immobilie anfallenden Gebühren für die Nebenkosten (Wasser, Strom, Gas) über dieses Konto bezahlt werden. Zusätzlich ist es so möglich, eine Darlehensfinanzierung bei dieser Bank zu beantragen. Außerdem kann auf diesem Wege die notwendige Geldsumme für den Kauf von der Heimatbank auf das spanische Konto und dann auf das Konto des Verkäufers transferiert werden. Zu berücksichtigen ist die Steuer „Impuesto de Transmisiones Patrimoniales“ (ITP), die beim Weiterverkauf von Bestandsimmobilien gezahlt wird, die von einer Person an eine andere verkauft werden. Der ITP-Satz wird nicht national festgelegt, sondern auf regionaler Ebene. Er beträgt im Schnitt 8-10 % des Kaufpreises. Bei dem Erwerb eines Neubaus dagegen fällt die Mehrwertsteuer, die sog. „Impuesto sobre el ValorAñadidan“ an, die bei circa 10 % liegt. Schließlich müssen auch die Gebühren für den Notar beachtet werden, die beispielsweise bei Beurkundungen entstehen.
Üblicherweise wird in Spanien ein Vorkaufsvertrag, ein sog. Optionsvertrag, vereinbart. In diesem verpflichtet sich der Verkäufer gegen die Zahlung von ca. 10 % des Kaufpreises als Anzahlung die Immobilie an keinen anderen Interessenten zu veräußern.
Der eigentliche Kaufvertrag wird dann vor einem Notar geschlossen. In diesem sollte auch die Höhe der bereits getätigten Anzahlung angegeben werden. Zudem ist es wichtig, dass der Notar dem Käufer die öffentliche Urkunde der Immobilie übergibt. In dieser finden sich Informationen zu Grundstückslasten, Zahlungen, der letzten entrichteten Grundsteuer und der Aufteilung von Kosten zwischen verschiedenen Parteien.
Mithilfe dieser öffentlichen Urkunde wird in einem letzten Schritt die Immobilie im Grundbuch eingetragen. Nur so erhält der Käufer den vollkommenen Besitz. Auch diese Eintragung wird von dem Notar vorgenommen, sobald die Nachprüfung abgeschlossen ist und alle notwendigen Dokumente vorliegen.
Erbrecht
Die Weichenstellung für alle Fragen, die im Rahmen des Erbrechts auftreten können, ist entscheidend von dem anwendbaren Erbrecht abhängig. Je nachdem welche Umstände dem Erbfall zugrunde liegen, kann sowohl spanisches als auch schweizerisches Erbrecht Anwendung finden. Obwohl einige Gemeinsamkeiten in den Rechtsordnungen bestehen, kann dies auch unter Umständen eine voneinander abweichende rechtliche Bewertung zur Folge haben.
Bei der Frage, nach welchem nationalen Recht sich das Erbrecht überhaupt richtet, ist daher zwischen verschiedenen Konstellationen zu differenzieren. Zunächst ist festzuhalten, dass für Bürger der Schweiz die EUErbVO im Unterschied zu Bürgern eines Mitgliedsstaates der EU, keine direkte Anwendung entfaltet, sondern auf das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zurückgegriffen wird.
Es gibt zum einen die Möglichkeit, dass der Erblasser selbst keine Verfügung von Todes wegen verfasst hat. Lag in diesem Fall der letzte Wohnsitz des Erblassers in Spanien, besagt Art. 91 Abs. 1 IPRG grundsätzlich, dass das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates, also spanisches Recht, das anzuwendende Erbrecht regelt. Nur wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers dennoch in der Schweiz lag, folgt aus Art. 90 Abs. 1 IPRG, dass schweizerisches Erbrecht angewendet wird. Für Grundstücke bleibt es jedoch stets bei der außerordentlichen Zuständigkeit der spanischen Behörden, vgl. Art. 86 Abs. 2 IPRG.
Liegt der letzte Wohnsitz dagegen in Spanien, so knüpft das spanische Zivilrecht das anzuwendende materielle Erbrecht an das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes lebte, unabhängig von der Art des Vermögens und dem Staat, in dem der vererbte Gegenstand belegen ist, vgl. Art. 9 Ziff. 8 CC. Das langjährig geltende sog. Staatsangehörigkeitsprinzip wurde im spanischen Recht mittlerweile abgeschafft. Damit ist in diesem Fall grundsätzlich spanisches Erbrecht anzuwenden.
Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC. Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann sind nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt dieser den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus. Sofern aber ein Repräsentant einer der vorhergehenden Ordnungen als Erbe vorhanden ist, so wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht lediglich ein Nießbrauchrecht an dem Nachlass zu.
In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Abkömmlingen des Erblassers als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu, Art. 837 CC und neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses, Art. 838 CC.
Sind im Zeitpunkt des Erbfalls aber keine Kinder, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge allein, Art. 944 CC. Seitenverwandte des Erblassers (Geschwister und Geschwisterkinder, Tanten, Onkel) des Erblassers kommen als Erben nur dann in Betracht, wenn weder Kinder noch deren Abkömmlinge, keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers vorhanden sind und der Erblasser auch nicht verheiratet war, Art. 943 ff. CC. Sind keine Verwandten des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht verheiratet, so erbt in Spanien der Staat, Art. 956 CC.
Kein spanisches Erbrecht gilt jedoch auch trotz vorhandenem Wohnsitz in Spanien dann, wenn der Erblasser selbst in einem Testament oder in anderen Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich bestimmt, dass schweizerisches Erbrecht Anwendung findet. Die Anwendbarkeitserklärung von schweizerischem Erbrecht ist gem. Art. 87 Abs. 2 IPRG möglich, es sei denn es geht um ein Grundstück. Für Grundstücke bleibt es auch für den Fall einer in der letztwilligen Verfügung getroffenen Rechtswahl bei der außerordentlichen Zuständigkeit der spanischen Behörden, vgl. Art. 86 Abs. 2 IPRG. Eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Rechts ist aus schweizerischer Sicht ausgeschlossen, denn hierfür müsste der Erblasser Nichtschweizer sein (90 Abs. 2 IPRG e contrario).
Die spanische Rechtslage unterscheidet sich damit erheblich von den Vorstellungen des Schweizer Gesetzgebers. Nach Artikel 462 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Schweiz stehen bei verheirateten Paaren die Ehegatten durch ein Sonderrecht an oberster Stelle der Erbfolge. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner. Trifft der überlebende Ehegatte auf einen Nachkommen des Erblassers, so steht dem Ehepartner – nach Schweizer Recht – die Hälfte des Nachlasses zu.
Ist eine stärkere und unmittelbare Beteiligung des (überlebenden) Ehegatten am Nachlass gewollt, so empfiehlt sich das Aufsetzen eines Testamentes, um der spanischen Gesetzeslage – wenn sie dann Anwendung findet – zu entgehen.
Um diese Rechtswahl in wirksamer Art und Weise im Testament treffen zu können, ist es wichtig, sich an die in Spanien diesbezüglich geltenden Vorgaben zu halten. In Spanien werden vom Gesetzgeber mehrere Testamentsformen juristisch anerkannt, sodass künftige Erblasser die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten haben. Das sog. eigenhändige Testament wird vom Testator handschriftlich verfasst und muss eigenhändig unterzeichnet werden. Bei dem öffentlichen Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die von einem Notar in Verwahrung genommen wird. Das sogenannte verschlossene Testament ist in gewisser Hinsicht eine Sonderform des öffentlichen Testaments. Dieses wird vom Testierenden selbst verfasst und anschließend einem Notar oder Richter zur amtlichen Verwahrung übergeben. Eine Besonderheit des spanischen Erbrechts besteht darin, dass es kein gemeinsames Ehegattentestament kennt. Nach Art. 669, 733 CC ist diese Form der Testamentserrichtung in Spanien verboten.
Diese Bestimmungen im Testament sollten von einem fachkundigen Juristen formuliert werden, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit von schweizerischem oder spanischem Recht zu vermeiden. An dieser Stelle ist nämlich beispielsweise auch bedeutsam, ob eine Gesamtverweisung stattfindet oder nur eine Verweisung in das materielle Erbrecht eines Staates.
Gesellschaftsrecht
In Spanien wird ebenfalls grundsätzlich zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschieden. Im Rahmen der Kapitalgesellschaften sind bei der Gesellschaftsgründung vor allem zwei Formen beliebt. Zum einen ist dies die „Sociedad de Responsabilidad Limitada” (S.L.). Diese spanische S.L. ist mit der schweizerischen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) vergleichbar. Ein Unterschied liegt jedoch zum Beispiel in dem niedrigen Gründungskapital der spanischen S.L. von lediglich 3.000 EUR. Die andere häufig gewählte Form der Kapitalgesellschaft ist die „Sociedad Anónima“ (S.A.), eine Aktiengesellschaft. Sie ist ähnlich strukturiert wie die S.L. und kann ebenfalls von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Für die Gründung einer S.A. sind mindestens 60.000 Euro Gründungskapital erforderlich, von dem wiederum mindestens 25 Prozent eingezahlt werden müssen. Die Gründung einer S.A. ist etwa dann anzuraten, wenn am Unternehmen viele Gesellschafter beteiligt sind, oder wenn Fremdkapital eingesammelt werden soll. Auch als Holding, also eine Gesellschaft, die im In- und Ausland verschiedene Beteiligung halten soll, ist die spanische S.A. geeignet.
Bei den Personengesellschaften gibt es die Möglichkeit eine „Sociedad Civil“ (S.C.) zu gründen. Diese ist vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und der (sog.) einfachen Gesellschaft nach Schweizer Recht.
Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen voll haftet. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch, besteht also für jeden der Gesellschafter in voller Höhe. Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich. Alle Gesellschafter unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht nach dem sog Régimen Especial de Trabajadores Autónomos (RETA). Um der Gefahr einer doppelten Sozialversicherungspflichtigkeit sowohl in Spanien auch als auch in der Schweiz vorzubeugen, empfiehlt es sich vor der Gründung der Gesellschaft Rechtsrat einzuholen
- Anmerkung: Ggf. könnten hier auch die Eröffnungsvoraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen Beitragspflichten dargestellt werden?
Neben der Gründung von Gesellschaften ist eine unternehmerische Tätigkeit auch als einzelne Person denkbar. Der sog. „Empresario Individual“ oder „Autónomo“ ist mit der Rechtsform des Einzelunternehmers oder eines Freiberuflers in der Schweiz vergleichbar. Gerade für Handwerker, Handelsvertreter oder auch freie Berufe, wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten bietet sich diese Rechtsform an. Bei dieser Unternehmensform ist eine einzige natürliche Person für die gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens verantwortlich und auch mit dem gesamten Privatvermögen haftbar. Es besteht keine Mindestkapitalpflicht für Autónomos, sie sollten jedoch in Spanien persönlich ansässig sein. Der Autónomo ist in Spanien sozialversicherungspflichtig.
Der Prozess der Gesellschaftsgründung von S.L. und S.A. durchläuft in Spanien – im Vergleich zu EU-Ausländern – einen aufwendigeren Prozess und lässt sich in verschiedene Schritte untergliedern.
Es ist üblich, dass zunächst bei dem zentralen Namensregister für Gesellschaftsbezeichnungen angefragt wird, ob die gewünschte Firmenbezeichnung frei und nutzbar ist. Es können 3–5 alternative Bezeichnungen abgefragt werden. Die Abfrage einer freien Firmenbezeichnung und die Vorbereitung der Notarisierung nimmt ca. drei bis fünf Tage in Anspruch.
Im Anschluss daran wird das notwendige Gründungskapital vor der Gründung auf ein spanisches Bankkonto eingezahlt. Geschieht dies nicht, ist eine Firmengründung nicht möglich. Zum nachfolgenden Notartermin bestätigt die Bank den Eingang der Zahlung sowie den Umstand, dass das Geld noch auf dem Konto verfügbar ist, per Zertifikat (3.000 EUR für eine S.L. und 60.000 EUR für eine S.A.).
In der Gründungsurkunde und den Statuten werden alle rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft festgelegt, wie beispielsweise Standort, Zweck, Gesellschafter, Stammkapital der Gesellschaft, Regelungen unter Gesellschaftern und Absprachen über die Geschäftsführung. Diese Gründungsurkunde mit den darin enthaltenden Angaben bildet die rechtliche Basis für die zukünftigen Aktivitäten der Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis und können für die steuerliche Behandlung des Unternehmens und der Gesellschafter sehr bedeutsam sein. Darum sind diese Gründungsurkunden immer unter Hinzuziehung einer steuerlichen Beratung anzufertigen.
Die Beurkundung der Gründung und der Statuten der Gesellschaft erfolgt bei einem spanischen Notar. Alle Gründungsgesellschafter und die Geschäftsführer sollten anwesend oder durch eine Vollmacht vertreten sein, was in Spanien ebenfalls ausreichend ist.
Nach der Beurkundung und der Zahlung der Eintragungsgebühr, die bei ca. 150 Euro liegt, erfolgt die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Gesellschafter bleiben anonym, lediglich die in den Gründungsurkunden festgelegten Geschäftsführer werden bekanntgegeben und können öffentlich eingesehen werden.
Bereits bei dem Notar kann durch digitale Übermittlung der Gründung an das Finanzamt eine vorläufige Steuernummer (CIF/NIF) zugeteilt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft dann auch aktiv werden.
Im Anschluss an die erfolgte Eintragung der Gesellschaft sind noch weitere Maßnahmen vorzunehmen:
• Aktivierung (alta) der Gesellschaft beim Finanzamt
• Beantragung und Aktivierung der Steuernummer (NIF)
• Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für internationalen Handel
• Eventuelle Beantragung von Betriebslizenzen und Genehmigungen, je nach Art oder Industriezweig des Unternehmens.
• Registrierung des Unternehmens bei den Sozialbehörden, Unternehmer- und Arbeitnehmeranmeldung
• Anmeldung der Geschäftsführer bei der Sozialversicherung
Diese Schritte sind sowohl für Bürger der EU als auch für alle anderen Nichtspanier verpflichtend.
Für Nicht-EU-Bürger und damit auch für schweizerische Unternehmensgründer müssen darüber hinaus noch ergänzende Prozesse durchgeführt werden.
Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer benötigt eine eigene spanische NIE-Nummer. Diese kann entsprechend der vorherigen Erläuterungen beantragt werden.
Geschäftsführer und Vorstände können einen Wohnsitz beantragen, sofern dies gewünscht ist.
Im Falle von größeren Investments mit ausländischem Kapital ist auch eine Genehmigung des spanischen Außenministeriums einzuholen.
Sofern größere Geldbeträge zur Gründung oder für den Betrieb der Gesellschaft aus dem Ausland überwiesen werden sollen, so sind diese Überweisungen nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes unbedingt vorzubereiten. Fehlt diese Einhaltung des Geldwäschegesetzes, so kann dies eine Blockade oder sogar die Beschlagnahmung der angewiesenen Mittel nach sich ziehen.
Die Gründung einer spanischen Gesellschaft dauert insgesamt zwischen 30 und 40 Tagen und endet mit der Eintragung im Handelsregister. Die Gesellschaft kann jedoch bereits ab der Erstellung der notariellen Gründungsurkunde und Zuteilung der Steuernummer aktiv sein.